Informativ
|
Geschichte(n)
|
Einkaufen
|
Dienstleistungen
|
Kontakt
Übersicht
Regionale Personen
Regionale Kunst & ...
Regionalgeschichte
 Bamme
 Barnewitz
 Behnitz
 Buckow bei Grossw...
 Buckow bei Nennha...
 Böhne
 Bützer
 Damme
 Döberitz
 Ebelgünde
 Falkensee
 Friesack
 Gräningen
 Großwudicke
 Grütz
 Gülpe
 Havelland
 Hohennauen
 Jerchel
 Kotzen
 Kriele
 Liepe
 Milow
 Nauen
 Nennhausen
 Neufinkenkrug
 Paretz
 Premnitz
 Rathenow
 Rhinow
 Ribbeck
 Schollene
 Seegefeld
 Semlin
 Steckelsdorf
 Stechow
 Strodehne
 Stölln
 Vieritz
 Wagenitz
 Zollchow
Historische Souvenirs
Souvenirs der Rathenower Brautradition

Geschmack aus Sachsen-Anhalt

Weine aus der Saale-Unstrut-Region!

Erleben Sie die Vielfalt einheimischer Weine demnächst hier!

zurück Zu dieser Seite sind keine Kommentare vorhanden! Seite drucken

 

 

Die Urbarmachung des Havelländischen Luches
vor 250 Jahren

von Albrecht Brommauer

Wurde im Rathenower Heimatkalender 1975 die Entwässerung des Havelländischen Luches in der jetzigen Zeit besprochen, so soll hier etwas zu den ersten Anfängen der Urbarmachung des Havelländischen Luches gesagt werden.
Über das Luch vor 1718 wird uns folgendes berichtet: Man schätzte die Länge etwa auf sieben Meilen, die Breite war verschieden. Die Beschaffenheit desselben war vor 1718 schlecht, besonders in nassen Jahren. Der Boden quoll im Frühjahr von dem vielen Wasser auf und erhob sich. Das Vieh musste zur Weide durch die tiefsten und morastigsten Gegenden (Lanken) entweder schwimmen oder sich sonstwie mit größter Mühe fortbewegen. Oft blieb eine Kuh im Morast stecken und wurde nur mit unsäglicher Mühe herausgeholt oder an dem Ort, wo sie versunken war, geschlachtet. Das Gras wurde an den weichen Stellen so tief ins Luch getreten, dass es sich nicht wieder aufrichten konnte. War es indessen gemäht und das Heu aufgehäuft, so musste man es stehen lassen und warten, bis im Winter der Boden gefroren war, damit man mit Wagen zu den Heuhaufen kommen konnte.
Um das Luch besser nutzen zu können, war man schon unter der Regierung des Kurfürsten Friedrich Wilhelm und des Königs Friedrich I. bestrebt, es urbar zu machen. Aus mancherlei Gründen und Schwierigkeiten wurde daraus nichts. Erst Friedrich Wilhelm I. befahl am 30. Mai 1714 die Bildung einer Kommission. Sie sollte die Verhältnisse im Luch untersuchen. Sie hatte die Aufgabe, durch einen Landmesser das Luch aufnehmen zu lassen und es kartographisch zu erfassen. Diese Untersuchung fand im September 1714 statt. Doch in der Folge gingen die entsprechenden Arbeiten nicht zügig voran, so dass der König am 27. Januar 1718 an seinen Oberjägermeister von Hertefeld den Befehl gab, das Luch zu untersuchen und dabei den Abfluss des Wassers festzustellen. Festzustellen, wie die Gräben zu dessen Ableitung am besten geführt werden können, die Kosten zu überschlagen und einen ordentlichen Plan von der ganzen Bauausführung zu machen. Dieser Befehl wurde dem von Hertefeld am 8. Februar ausgehändigt. Bereits am 9. Februar fuhr er mit einem Landmesser in das Luch, und am 16. Februar 1718 gab er dem König seinen Bericht. Dabei stellte er fest, dass das Wasser des Luches einen dreifachen Abfluss habe, einen nach Hohennauen an der Havel, einen bei Friesack zum Rhin und noch einen zwischen Wustermark und Dyrotz über die Wublitz zur Havel.
Da dem König 600 Morgen (150 ha) im Luch und ein guter Teil der Arendshörste gehörten und er sich durch die Urbarmachung des Luches eine Ertragssteigerung auf diesen Flächen versprach, wurde er zum größten „Förderer" dieses Vorhabens.
Große Probleme machte die Bezahlung der Urbarmachung. Laut Voranschlag des Oberjägermeisters ergab sich im Jahr 1718 pro Morgen eine Umlage von 8 Groschen, so dass für alle Dörfer im Luch 38.000 Taler aufzubringen waren. Die meisten Gutsbesitzer weigerten sich anfangs, ihren Anteil zu bezahlen. Sie meinten, dadurch ihre Güter zu verschulden. Die Bauern und Kossäten waren oft nicht in der Lage, den ihnen zugeschriebenen Anteil abzutragen. Von den einzelnen Dörfern mussten folgende Beiträge aufgebracht werden: Wustermark 400 Taler, Bredow 933 Taler, Selbelang über 1.000 Taler (nur Kossäten), Warsow 725 Taler (9 Bauern und l Kossät) und Vietznitz 771 Taler. Zu diesen ersten Kosten kamen später noch die Kosten für die laufende Unterhaltung der Gräben und Anlagen. In den Orten gab es große Probleme mit der Festlegung der Umlage für die einzelnen Bewirtschafter. Bei der Berechnung wurden nur Luchflächen zugrunde gelegt. Ackerflächen blieben unberücksichtigt. Besondere Härten ergab das für die Kossäten. Sie besaßen kaum Ackerflächen, sondern nur Weide- und Wiesengelände, oftmals sogar soviel wie ein Bauer. Dadurch mussten sie den gleichen Anteil wie die Bauern bezahlen. Diesen konnten sie nur dadurch aufbringen, dass sie große Teile ihres kümmerlichen Besitzes verkauften. Durch hohe Verschuldung und Verpfändung des Besitzes waren die Bewirtschafter später nicht in der Lage, die geforderten Abgaben zu entrichten. Viele hielten das gesamte Vorhaben für eine Gefährdung ihrer Existenz. Auch Prediger, Kirchen und Küster mussten ihre Beiträge entsprechend dem Anteil an Wiesen und Weiden entrichten. Falls sie die Beiträge nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnten, wurde ihnen ein Vorschuss gewährt, der aber verzinst werden musste.
Auf Grund dieser hohen Belastung kam von Bauern aus dem Luchgebiet die Forderung, die nötigen Kosten aus einer öffentlichen Kasse zu zahlen. Ihnen wurde aber entgegengehalten, dass eine Verbesserung des Luches auch höhere Erträge bringen würde und damit die Abgaben sogar leichter fallen werden.
Um die vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, ließ der König am 27. April 1718 an den Oberjägermeister die Verordnung ergehen, den Teilnehmern durch den Landreiter bekannt zumachen, dass, wenn sie die ihnen zufallenden Kosten nicht gutwillig zahlten, der König zwar einige Kosten vorschießen würde, aber das verauslagte Geld nebst Zinsen von 5 Prozent durch Zwangsmittel eintreiben lassen würde. Er befahl am 4. Mai 1718 der General-Finanz-Kasse, 5.000 Taler vorzuschießen. Am 15. Juli 1718 versuchte der damalige Landrat des havelländischen Kreises, Matthias Christoph von Bredow, bei dem Generaldirektorium einen Einspruch gegen diesen Befehl. Er wurde abgewiesen. Die Auseinandersetzungen um die Bezahlung zogen sich längere Zeit hin. Ein Jahr später, 1719, als sich die ersten Erfolge durch den Abzug des Wassers zeigten, fand am 8. Februar eine Versammlung mit den Teilnehmern und einer Kommission des Königs in Nauen statt. Hierbei erklärten sich die Anlieger im Luch bereit, von den vorerst verlangten 38.351 Talern, 12 Groschen und 6 Pfennigen Anfang Mai die Hälfte an den havelländischen Kreiseinnehmer zu Spandau zu bezahlen. Die Restbeiträge der Teilnehmer gingen langsam ein, und einige konnten die Umlagen nicht begleichen. Hier wurde das Geld zwangsweise eingetrieben. Am 20. Februar 1720 versammelte sich die Kommission des Königs mit den meisten Teilnehmern und Bewirtschaftern in Spandau, um die Schwierigkeiten mit der Beitragszahlung vom Vorjahr zu lösen. Da die Feldmesser Stolze und Grund mit den vorgesehenen Vermessungsarbeiten noch nicht fertig waren, konnte die genaue Einteilung der Beiträge für die einzelnen Anlieger noch nicht festgelegt werden. Es wurde darum vorgesehen, dass die Beiträge wie im Vorjahr bis zum 14. April zu bezahlen sind. Andernfalls sollte durch Zwangsmittel eingetrieben werden. Den Bericht und die Vorschläge der Kommission vom 22. Februar 1720 genehmigte der König in allen Stücken. Im Jahr 1721 ernannte der König den Landrat von Bredow zum Geheimrat und Präsidenten bei der Preußischen Amtskammer und befahl ihm, dafür zu sorgen, dass die Geldbeiträge richtig berechnet und gezahlt werden. Die Erfahrung lehrte, dass die beim ersten Überschlag vorgesehenen Gräben nicht ausreichten und sich damit auch die Kosten für das gesamte Vorhaben erhöhten. Daher wurden für jeden Morgen außer den schon bezahlten 20 Groschen noch 4 Groschen berechnet. Als diese auch nicht reichten, mussten noch weitere 4 Groschen vorgesehen werden.
Trotz der Schwierigkeiten bei der Finanzierung wurde im Juni 1718 mit den Arbeiten begonnen. Zuerst wurde der Kanal vom Hohennauener See zur Havel mit einer Sohlenbreite von 5 m und einer oberen Breite von 7 m gebaut. Dieser Kanal wurde im Altlauf des Rhins in Richtung Rhinsmühlen-Landin weitergeführt. Als weiterer Hauptgraben wurde ein Kanal von Friesack zum Rhin bei Lentzke errichtet. Auch hier wurde weitestgehend der vorhandene Lauf des Rhins gewählt. Dieser Kanal erhielt eine Sohlenbreite von 4 m, eine obere Breite von 6 m und eine Grabentiefe von 1,50 m. Ein dritter Hauptgraben wurde in den Arendshörsten errichtet. Weil sich zu Beginn wenig Arbeiter einfanden und im Sommer anhaltendes Regenwetter war, hatte man bis Ende August 1718 den Kanal bei Hohennauen nicht weiter als l Meile (7,532 km) und den Hauptgraben bei Friesack nicht weiter als 2.060 Ruten (l Rute = 3,76 Meter) fertig gestellt. Auf Vorschlag des Oberjägermeisters ließ der König am 16. September 1718 an die kurmärkische Amtskammer den Befehl ergehen, die Tagelöhner in den Ämtern anzuhalten, dass sie sich für Bezahlung in das Nauensche Luch zur Arbeit begäben. Trotzdem gingen die Arbeiten nicht so zügig vorwärts, wie es vorgesehen war.
Am 8. Mai 1719 wurden die Arbeiten da fortgesetzt, wo man im Vorjahr aufgehört hatte, nämlich bei Landin, bei Lentzke und auf den Arendshörsten. Der König schickte 200 Soldaten aus seinen Regimentern zur Unterstützung der Arbeiten. Auf Grund des guten Wetters konnte bis zum Jahresende durchgearbeitet werden. Es wurde der große Kanal oder der große Hauptgraben bis an das so genannte Mühlenwasser auf dem Brieselang (heute Großer Havelländischer Hauptkanal) fertig gestellt. Außerdem wurden noch verschiedene Haupt- und Nebengräben gebaut. Mehrere Brücken wurden über die Hauptgräben errichtet. Diese Brücken musste jedes Dorf auf eigene Kosten anlegen. Dabei war zu beachten, dass die Pfähle der Brücken wenigstens 12-14 Fuß (l Fuß = 31,4 cm) von einander gerammt wurden, damit die Flößerei gesichert war. Entsprechend konnte das Holz, das bei der Urbarmachung gerodet wurde, auf dem Hauptgraben ungehindert geflößt werden. Die Stadt Spandau, die Dörfer Schönwalde und Wansdorf mussten die Kosten für den so genannten Schönwaldischen Erddamm allein übernehmen, weil sie diesen vorher, als er noch ein Knüppeldamm war, auch unterhalten hatten.
Am Rhin bei Friesack hatten der Landrat von Bredow und der dortige Müller je eine Mühle, durch die das Wasser gestaut wurde. Da dadurch der Wasserabfluss gehindert wurde, befahl der König, diese Mühlen abzureißen. Stattdessen wurde ihnen erlaubt, Windmühlen zu errichten. Der Gutsbesitzer von Bredow konnte zwei und der Müller eine Windmühle bauen. Die drei Dörfer Paretz, Falkenrehde und Ütz, die zur Entwässerung ihrer Luchflächen von der Havel bis nach der Wublitz einen 18 Fuß (l Fuß = 31,4 cm) breiten Graben zusätzlich gezogen hatten, mussten die Kosten dafür unter sich aufbringen. Die beiden bisher gezogenen Gräben hatten zur Entwässerung nicht ausgereicht.
Die Länge aller bei der Urbarmachung des Havelländischen Luches gezogenen Gräben betrug 67 3/4 Meilen (l Meile = 7,532 km), das entsprach ungefähr 510 km. Davon ist der Große Havelländische Hauptkanal von Hohennauen bis zum Mühlenwasser bei Brieselang 6 3/4 Meilen und 98 Ruten (l Rute = 3,76 m). Das entsprach etwa 52 km. Zur Sicherung der ausgebauten Gräben ließ der König eine Graben- und Schauordnung über das Nauensche Luch entwerfen. Dieses Dokument wurde am 31. August 1724 ausgefertigt und vom König unterschrieben.

Im Einzelnen wurde darin festgelegt:

1. Durch alle Anlieger im Luch ist die Unterhaltung und Instandsetzung der Gräben abzusichern. Die Wasserläufe sind in einem guten Zustand zu erhalten und, falls notwendig, zu vertiefen, oder es sind neue Wasserläufe auszubauen. Durch einen Landmesser sind die Grenzen für jeden Interessenten zu vermessen und durch Pfähle zu markieren. Bei der Grabenräumung müssen Prediger, Küster und alle, die an Weiden und Wiesen im Luch Anteile haben, ebenso wie Bauern und Kossäten herangezogen werden.

2. Die Räumung der Gräben wird zweimal im Jahr durchgeführt, vom 1. bis 14. Juni und vom 11. bis 24. September. Sollte aber der 1. Juni oder der 11. September ein Sonntag sein, so soll die Räumung am nächsten Tag vorgenommen werden. Das Kraut soll dicht am Grund gemäht, aus dem Graben herausgezogen, weit vom Rand des Grabens abgesetzt und planiert werden, damit der Sand nicht durch den Wind in den Graben geweht wird und ein Wagen am Grabenrand fahren kann.

3. Es wird verboten, dass durch den Graben gefahren oder Vieh hindurch getrieben wird. Falls eine Überquerung des Grabens aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, sollen tüchtige und gute Brücken gebaut werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass man bei großen Hauptgräben mit Kähnen darunter durchfahren und das Wasser ungehindert abfließen kann. Die Brücken oder notwendige Stege müssen so breit sein, dass Menschen und Vieh sicher und ohne Gefahr darüber kommen können. Die Stege sind von demjenigen zu unterhalten, auf dessen Grund und Boden sie gebaut worden sind. Zu beiden Seiten der Brücken sind notwendige Auffahrtsdämme mit Einzäunung aus Stangen zu errichten, damit das Vieh beim Übertreiben nicht zu nahe an den Graben läuft und ihn beschädigt.

4. Die Hirten haben darauf zu achten, dass beim Treiben oder Hüten das Vieh nicht die Grabenränder beschädigt und nicht aus dem Graben trinkt. Die Dörfer haben für ihre Weiden und Hütungsflächen zulängliche Tränken zu schaffen.

5. Falls jemand, um auf seine Grünlandflächen zu gelangen, eines anderen Brücke betritt, ist ihm dies gestattet. Er hat aber notwendige Bau- und Reparaturarbeiten entsprechend seiner Anliegerflächen mit zutragen. Leute auf der Durchreise und entferntere Wiesenanlieger können die Brücke ohne Kostenbeteiligung benutzen. Sie dürfen aber die anliegenden Wiesen nicht durch überflüssige wilde Nebenwege schädigen.

6. Falls eine Erweiterung des Grabennetzes notwendig wird, um die Entwässerungswirkung zu verbessern, hat der Unterlieger den Bau des Grabens durch seine Nutzflächen zu dulden. Außerdem ist er an den Kosten oder Arbeiten entsprechend der Anliegerfläche zu beteiligen. Das gleiche gilt bei Grenzgräben.

7. Das Fischereirecht in den Gräben steht der Gerichtsobrigkeit zu. Für Bürger und Bauern ist die Fischerei wie bisher verboten. Sie können nur die Gräben zur Entwässerung ihrer Wiesen und Weiden nutzen. Die Obrigkeit hat dafür zu sorgen, dass nur mit kleinen Reusen und Netzen gefischt wird. In den Gräben dürfen keine Wehre errichtet, keine Körbe mit Flügeln und Flügelreusen gestellt werden. Außerdem darf kein Flachs oder Hanf in den Gräben geröstet werden. Durch diese Vorschriften soll erreicht werden, dass das Wasser ungehindert abfließen kann.

8. Falls jemand gegen die obigen Punkte handelt und insbesondere die Räumung nicht zu dem vorgeschriebenen Zeitraum durchführt, soll die Schaukommission nicht nur auf Kosten des Schadverursachers die vernachlässigte Räumung sofort durchführen lassen, sondern ihn außerdem mit einer Geldstrafe belegen. Das erste Mal beträgt diese Buße l Taler, später wird der Haftende mit 2 oder mehreren Talern bestraft.

9. Die Strafgelder sollen vom Einnehmer des Kreises kassiert werden, es ist darüber Rechnung zu führen, und die notwendigen allgemeinen Ausgaben sind davon zu begleichen.

10. Die Aufsicht der gesamten Anlagen soll der Landrat des Kreises im Auftrage der Direktion der Kriegs- und Domänenkammer übernehmen. Zur Kontrolle der einzuhaltenden Punkte dieser Graben- und Schauordnung soll jährlich zweimal, nämlich im Juni und September, nach dem Termin für die Grabenräumung eine Grabenschau durchgeführt werden. Hierbei ist der Zustand der Anlagen zu überprüfen und festzulegen, inwieweit bei Versäumnissen Bestrafungen vorzunehmen oder andere Maßnahmen vorgesehen sind.

alle vier Wochen bereiten und vom Zustand der Anlagen dem Landrat Bericht zu erstatten haben. Diese Aufseher erhalten jährlich jeder 12 Taler, die aus den Strafgeldern oder durch eine Umlage von den Anliegern im Luch bezahlt werden müssen.

12. Sofern zwischen den Interessenten im Luch hinsichtlich der Grünlandnutzung oder der Auslegung der Punkte der Graben- und Schauordnung Streitigkeiten entstehen, hat der Landrat dies zu untersuchen und Differenzen möglichst in Güte zu schlichten. Sollte dies aber nicht möglich sein, sind derartige Auseinandersetzungen zur Vermeidung von unnötigen Prozessen durch eine Kommission der Direktion der Königs- und Domänenkammer zu regeln.

13. Da trotz Verordnung und der angeführten Punkte der Graben- und Schauordnung, insbesondere die auf der Gliener Seite gelegenen Dörfer, nicht die vorgesehenen Arbeiten zur Urbarmachung des Luchgebietes durchzuführen, sind diese Leistungen innerhalb von zwei Jahren nachzuholen. Dadurch sollen diese Unlandflächen zu guten Wiesen und Weiden umgestaltet werden.

14. Da nach Abs. 3 verordnet ist, dass an Brücken und Auffahrten die Gräben mit Stangen und Zäunen versehen werden sollen, muss in jedem Ort durch das Anpflanzen von Weiden an den Grabenrändern für das notwendige Stangenmaterial zum Einzäunen gesorgt werden.

Die Urbarmachung des Havelländischen Luches war anfangs durch die drastischen Maßnahmen zur Finanzierung der Arbeiten eine große Belastung für die Bauern und Kossäten. Ihnen fiel die Aufbringung der Umlagen am schwersten. Durch höhere Erträge auf Wiesen und Weiden konnten sie zwar größere Milchleistungen erwirtschaften. Es blieben ihnen aber nach wie vor die Abgaben an die Gutsherren, so dass diesen Maßnahmen insgesamt nur ein Teilerfolg beschert war.
Anders bei den preußischen Domänenpächtern und den Gutsbesitzern. Die ehemaligen Arendshörste bei Fehrbellin, die von einem Arend von Bredow den Namen ableiteten, waren größtenteils königlicher Besitz. Sie wurden durch die Entwässerung zu einer fruchtbaren Kolonie umgewandelt. Es entstand das „Amt Königshorst" mit der königlichen Butterakademie. Auf diesen Flächen wurde eine intensive Rinderhaltung betrieben, die natürlich dem König hohe Gewinne brachte. Auch die Gutsbesitzer konnten ihre vormals sumpfigen jetzt umgewandelten Grünlandflächen intensiv nutzen und sichere Erträge erwirtschaften. Da sie durch die nun ebenfalls stabileren Abgaben ihrer Untergebenen außerdem einen höheren Gewinn hatten, konnte für die Gutsbesitzer die Urbarmachung des Luchgebietes als voller Erfolg bezeichnet werden.
Erst durch die Stein-Hardenbergschen Reformen wurden die Bauern und Kossäten die drückenden Abgaben los. Auch sie konnten die Erträge ihrer Wiesen und Weiden nun zu ihrem eigenen Vorteil verwenden.

Dieser Artikel wurde im Rathenower Heimatkalender 1979, Seite 72-78, veröffentlicht und wurde auch daraus übernommen.

Redaktionell bearbeitet von M. Borgmeier


  Kommentare sind zu dieser Seite nicht vorhanden!

zurückSeite drucken
Regionale Dienstleister

Ausgewählte Dienstleister aus dem Havelland stellen sich vor

Werfen Sie einen Blick auf unser aktualisiertes Angebot!
 

 
© Havelland-Kiosk - All rights reserved - Powered by wodtke media